Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

Nachstehende Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; abweichende oder uns ungünstige ergänzende Bedingungen des Kunden werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir diesen nicht gesondert widersprechen. Sie gelten als vom Kunden angenommen, wenn nicht sofort nach Erhalt unserer Auftragsbestätigung widersprochen wird. Telefonische oder mündliche Ergänzung bzw. Abänderung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls unserer schriftlichen Bestätigung. Alle früheren Verkaufsbedingungen sind ungültig. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Kunden. Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen im Sinne des BGB.

Änderungen der Bedingungen werden bei Dauerschuldverhältnissen dem Kunden jeweils schriftlich unter Kennzeichnung der geänderten Bestimmungen mitgeteilt und gelten als vereinbart, wenn der Kunde das Dauerschuldverhältnis fortsetzt, ohne innerhalb angemessener Frist zu widersprechen.

II. Angebote

Unsere Angebote sind freibleibend. Die in unseren öffentlichen Äußerungen, wie Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen, Werbung und Preislisten enthaltenen Angaben über Eigenschaften gehören nur zur Beschaffenheit, soweit sie Vertragsbestandteil geworden sind. Öffentliche Äußerungen eines dritten Herstellers oder seines Gehilfen gehören nur zur Beschaffenheit der Ware, wenn sie im Vertrag vereinbart sind oder wir sie uns ausdrücklich und schriftlich in öffentlichen Äußerungen zu Eigen gemacht haben. Angaben zur Beschaffenheit oder Haltbarkeit einer Ware oder Leistung enthalten keine Garantie (Zusicherung) im Sinne des § 276 Abs. 1 BGB und keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie im Sinne des § 443 BGB, wenn wir eine solche nicht ausdrücklich schriftlich übernommen haben.

III. Preise

Sämtliche Preise verstehen sich, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart, ab Werk ausschließlich Verpackung zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Umsatzsteuer wird am Tag der Rechnungsstellung in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Wenn nach Geschäftsabschluss allgemeine Erhöhung der Löhne oder Werkstoff-/Rohstoffpreise eintreten, oder sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände Fabrikation oder Vertrieb verteuern, behalten wir uns eine verhältnismäßige Erhöhung der Preise vor. Diese werden wir dem Käufer auf Verlangen nachweisen. Erhöht der Hersteller oder Zulieferer seine Preise, bevor wir geliefert haben, so sind wir ebenso berechtigt, den mit dem Käufer vereinbarten Preis für die noch nicht ausgelieferte Ware im gleichen Rahmen zu erhöhen. Das Recht zur nachträglichen Preiserhöhung nach Geschäftsabschluss gilt jedoch nur, wenn und soweit wir unsere Preise allgemein erhöhen, und nur, wenn wir uns nicht im Leistungsverzug befinden.

IV. Lieferung

Wir sind bemüht, Lieferfristen nach Möglichkeit einzuhalten, jedoch sind alle Angaben über die Lieferfristen unverbindlich, es sei denn, diese sind schriftlich verbindlich durch uns für einen bestimmten Kalendertag zugesagt. Nur in diesem Falle geraten wir ohne Mahnung in Lieferverzug. Im Fall des Lieferverzuges hat der Kunde eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Die Lieferfristen beginnen mit dem Tag unserer Auftragsbestätigung, Samstage sind keine Arbeitstage. Unsere Lieferzeit ist eingehalten, wenn unser Produkt bis zum Ablauf dieser Zeit das Werk verlassen hat oder wir Versandbereitschaft angezeigt haben. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist der Abnahmetermin maßgebend; das gilt nicht bei berechtigter Abnahmeverweigerung. Ereignisse höherer Gewalt, unvorsehbarer Umstände und sonstige unvorhersehbare Störungen unseres Geschäftsbetriebes oder des Geschäftsbetriebes unserer Lieferanten, die trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt weder bei uns noch bei unseren Vorlieferanten zu vertreten sind, verschieben die Liefertermine um einen angemessenen Zeitraum. Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern die Lieferung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes möglich ist. Sofern wir zur Erfüllung unseres Kaufvertrages mit Vorlieferanten entsprechende kongruente Deckungsgeschäfte abgeschlossen haben, brauchen wir nicht zu liefern, wenn der Vorlieferant nicht liefern kann. Über diese Umstände werden wir den Käufer unverzüglich benachrichtigen. Gegebenenfalls bezahlte Gelder werden von uns unverzüglich zurückbezahlt. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit dem Käufer zumutbar.

Beruht der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Beruht der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen; wobei die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.

Beruht unser Lieferverzug auf einer schuldhaften Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht, ist der Kunde berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% des Kaufpreises, maximal nicht mehr als 5% des Kaufpreises zu verlangen. Wir sind berechtigt nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden eingetreten ist.

Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Kunden wegen eines Lieferverzuges unsererseits bleiben unberührt.

V. Zahlungsbedingungen

Unsere Rechnungen sind - sofern nichts anderes vereinbart ist - sofort rein netto zu bezahlen. Entstehen nach Vertragsschluss begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers, sind wir berechtigt, innerhalb angemessener Frist Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Kommt der Käufer diesem Verlangen nicht fristgerecht nach, sind wir nach Fristablauf zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt ist.

VI. Gefahrenübergang

Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung geht auch bei frachtfreier Lieferung mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über. Das gilt auch dann, wenn wir weitere Leistungen, wie insbesondere Versandkosten oder Anlieferung, übernehmen. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, geht die Gefahr bei Abnahme über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist oder sich die Verladung und der Versand aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, verzögert. In diesem Fall geht die Gefahr zum Zeitpunkt der Verlade - und Versandbereitschaft auf den Käufer über.

VII. Gewährleistung

Im Falle des Vorliegens eines Mangels und dessen rechtzeitiger Anzeige leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern wir aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind.

Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

Bei Vorliegen eines Mangels steht dem Kunden ein Kaufpreiszurückbehaltungsrecht nur in angemessener Höhe, die sich nach der Art des Mangels und der Nutzungsbeeinträchtigung richtet, zu. Darüber hinaus sind wir berechtigt, die Nachbesserung solange zu verweigern, bis der Kunde einen unter Berücksichtigung des vorhandenen Mangels angemessenen Anteil des Gesamtkaufpreises bezahlt hat, insbesondere denjenigen von mangelfreien Teilstücken.

Wir tragen die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen. Dies gilt nicht für Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Geschäftssitz des Käufers verbracht wird, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

Der Kunde hat uns offensichtliche Mängel unabhängig von den Vorschriften der § 377, 378 HGB unverzüglich, längstens jedoch innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, andernfalls ist die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mangelrüge.

Im Übrigen wird nach Ablauf eines Jahres keine Gewährleistung übernommen.

Soweit unsere Produkte in Anlagen eingebaut werden, ein Mangel dieser Anlage auftritt und dies möglicherweise auf einen Mangel oder Fehler unserer gelieferten Produkte zurück zu führen ist, wird uns Einsicht in die Konstruktionsunterlagen und die technischen Details, soweit sie unseren Liefergegenstand betreffen, gewährt. Wird diese Einsicht verweigert, haben wir die Möglichkeit die Nacherfüllung zu verweigern. Einem Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag bzw. Schadensersatz steht dann die Einrede der fehlenden Mitwirkungspflicht entgegen und wir haben ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich der Gewährleistungsansprüche.

Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Mängeln als nach Maßgabe der vorstehenden Absätze sind ausgeschlossen.

Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die Nacherfüllung verweigern. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.

VIII. Haftung bei Beratungen

Soweit wir anwendungstechnisch beraten, Auskünfte erteilen oder Empfehlungen geben usw., haften wir lediglich für grob fahrlässig oder vorsätzlich falschen Beratung. Für Auskünfte oder Empfehlungen haften wir nur dann, wenn diese Maßnahmen schriftlich erfolgt sind. Derartige Ansprüche verjähren ein Jahr nach erfolgter Auskunftserteilung bzw. Beratung.

In jedem Fall beschränkt sich ein etwaiger Schadensersatzanspruch maximal auf 10 % des vereinbarten Kaufpreises für die Lieferung der Ware. Dies gilt auch für evtl. Ansprüche nach Ziff. VII..

IX. Haftungsbeschränkungen

Wir haften unbeschadet der vorhergehenden Regelung in VII. und VIII. nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; im Fall der leichten Fahrlässigkeit ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

Die Haftung für Schäden, die in den Schutzbereich einer von uns erteilten Zusicherung (Garantie, § 276 Abs. 1 BGB) oder einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie (§ 443 BGB) fallen, bleibt unberührt. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen. Dies gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch betreffend eine Haftung für unsere gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

Die vorstehenden Ziffern gelten auch für Ansprüche, die der Kunde aus übergegangenem Recht geltend macht.

Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr nach Ablieferung der Ware; dies gilt nicht, sofern uns Arglist vorwerfbar ist.

X. Transportschäden

Transportschäden sind für Sie und uns unangenehm, jedoch leider nicht immer vermeidbar, obwohl unser Verpackungsmaterial speziell ausgesucht und erprobt ist. Gemäß unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen liefern wir ab Werk, d. h. im Rahmen des Versendungskaufs nach § 447 BGB. Danach reist die Ware auf Gefahr des Käufers. Keinesfalls bedeutet dies, dass Sie schutzlos einem eventuellen unsachgemäßen Transport bzw. einem daraus resultierenden Transportschaden gegenüberstehen. Vielmehr ist jedes Verkehrsunternehmen verpflichtet, entsprechende Transportversicherungen gegen Transportbeschädigungen abzuschließen.

XI. Schadensersatz bei Nichtabnahme

Nimmt der Käufer eine ordnungsgemäß bestellte Ware auch nach angemessener Nachfristsetzung nicht ab oder erklärt der Käufer bereits vor Lieferung wörtlich oder sinngemäß, dass er die Ware nicht abnehmen werden, können wir ohne weitere Mahnung vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Als Schadensersatz können wir 25 % des Bestellpreises ohne Abzug fordern. Dies gilt auch für den Fall unseres berechtigten Vertragsrücktrittes nach berechtigter Aufforderung zur Vorleistung oder Sicherheitenstellung. Es steht uns des weiteren frei, statt diesem pauschalen Schadensersatz einen höheren Schadensersatz geltend zu machen. Dem Käufer steht es frei, einen geringeren Schaden unsererseits darzulegen und unter Beweis zu stellen.

XII. Urherberrechte

Wir behalten uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte an von uns gefertigten Entwürfen, Plänen und Zeichnungen sowie anderen Unterlagen vor. Diese dürften insbesondere Dritten nur nach unserer ausdrücklichen Zustimmung weitergegeben oder zugänglich gemacht werden. Zeichnungen und sonstige Unterlagen im Rahmen von Angeboten sind auf unser Verlangen hin unverzüglich an uns zurück zu geben.

Sofern wir Gegenstände nach vom Käufer übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt der Käufer die Gewähr dafür, dass die Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Wird uns durch Dritte unter Berufung auf deren Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände untersagt, sind wir - ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein - berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Käufers Schadensersatz zu verlangen. Der Käufer ist außerdem verpflichtet, uns von sämtlichen mit solchen Rechtsverletzungen in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter freizustellen.

XIII. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum all unserer gelieferten Waren bis zur vollständigen Begleichung aller Forderung aus der laufenden Geschäftsbeziehung durch den Käufer vor. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, für Käufer bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln und gegen Diebstahl und Feuer zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Käufer diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Der Käufer hat all die in unserem Eigentum bleibenden Gegenstände unentgeltlich und mit kaufmännischer Sorgfalt zu verwahren.

Der Käufer ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung sowie etwaige Beschädigung oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen.

Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach den beiden vorstehenden Absätzen dieser Bestimmung vom Vertrag zurück zu treten und die Ware heraus zu verlangen.

Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er ist verpflichtet, seinen Abnehmern unseren Eigentumsvorbehalt aufzuerlegen. Der Käufer tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unterzeichner zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns allerdings vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Der Käufer ist auf unser Verlangen hin verpflichtet, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Die Rücknahme der Ware oder das Herausverlangungsbegehren stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar.

Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Käufer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeitenden Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.

Wir verpflichten uns, die uns auf Grund dieser Vereinbarung zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der Freuzugebenden Sicherheiten obliegt uns.

XIV. Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

Vertragssprache ist deutsch. Dies gilt auch für sämtliche Produktbeschreibungen, Prospekte, Angebote und Auftragsbestätigungen. Soweit wir Übersetzungen verwenden handelt es sich hierbei ausschließlich um Entgegenkommen gegenüber ausländischer Kunden. Eine Haftung für Missverständnisse aus Übersetzungen wird nicht übernommen.

Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.